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Monday 02 October 2023 16:50:58 GMT
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Das Arbeitszeitgesetz legt in § 3 klar fest, dass die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden beträgt. Die maximale Arbeitszeit liegt bei 10 Stunden. Diese Überschreitung ist allerdings nur als Ausnahme zu sehen. Es gilt, dass innerhalb von 6 Monaten die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit dennoch bei 8 Stunden liegen muss. Innerhalb des Zeitraums von 24 Wochen müssen eventuelle Überschreitungen der Höchstgrenze ausgeglichen werden.  In einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, die auf einem Tarifvertrag beruht, kann Folgendes vereinbart werden: Die Arbeitszeit kann über 10 Stunden ausgeweitet werden, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft/Bereitschaftsdienst anfällt (§7 (1) ArbZG). Der Ausgleichzeitraum von 24 Wochen kann auf ein Jahr verlängert werden (§7 (1) und §7 (8) ArbZG). Die tägliche Arbeitszeit kann ohne Zeitausgleich über 8 Stunden verlängert werden, wenn in dieser Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt. Die betroffenen Beschäftigten müssen vorher in einem Zusatzvertrag freiwillig schriftlich zustimmen und können diese Zustimmung jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Es muss sichergestellt sein, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet ist (§7 (2a) und (§7 (7) ArbZG).  Weitere tarifvertraglich gebundene Öffnungsklauseln betreffen Beschäftige in der Landwirtschaft, Beschäftigte in der Behandlung, Betreuung und Pflege von Menschen, im öffentlichen Dienst und in öffentlichen Religionsgemeinschaften (§ 7 (2)  und §7 (4) ArbZG). ##Arbeitszeit##Arbeitszeitgesetz##Arbeitsrecht##Arbeitsschutz##arbeitnehmerrechte##Arbeitgeber##Arbeitnehmer##Anwalt##rechtsanwalt
Das Arbeitszeitgesetz legt in § 3 klar fest, dass die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden beträgt. Die maximale Arbeitszeit liegt bei 10 Stunden. Diese Überschreitung ist allerdings nur als Ausnahme zu sehen. Es gilt, dass innerhalb von 6 Monaten die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit dennoch bei 8 Stunden liegen muss. Innerhalb des Zeitraums von 24 Wochen müssen eventuelle Überschreitungen der Höchstgrenze ausgeglichen werden. In einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, die auf einem Tarifvertrag beruht, kann Folgendes vereinbart werden: Die Arbeitszeit kann über 10 Stunden ausgeweitet werden, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft/Bereitschaftsdienst anfällt (§7 (1) ArbZG). Der Ausgleichzeitraum von 24 Wochen kann auf ein Jahr verlängert werden (§7 (1) und §7 (8) ArbZG). Die tägliche Arbeitszeit kann ohne Zeitausgleich über 8 Stunden verlängert werden, wenn in dieser Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt. Die betroffenen Beschäftigten müssen vorher in einem Zusatzvertrag freiwillig schriftlich zustimmen und können diese Zustimmung jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Es muss sichergestellt sein, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet ist (§7 (2a) und (§7 (7) ArbZG). Weitere tarifvertraglich gebundene Öffnungsklauseln betreffen Beschäftige in der Landwirtschaft, Beschäftigte in der Behandlung, Betreuung und Pflege von Menschen, im öffentlichen Dienst und in öffentlichen Religionsgemeinschaften (§ 7 (2) und §7 (4) ArbZG). ##Arbeitszeit##Arbeitszeitgesetz##Arbeitsrecht##Arbeitsschutz##arbeitnehmerrechte##Arbeitgeber##Arbeitnehmer##Anwalt##rechtsanwalt

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