@condiossienpre: #diosteama #hagamosviralajesus #cristianostiktok #videovirall #fyp #❤️ #💔 #

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Sunday 22 December 2024 12:39:00 GMT
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21ryzed
21Ryzed :
Amennnn🙏🙏🙏🙏🙏
2024-12-28 22:31:19
1
jaenpi27
Jaenpi :
41:10 ✨
2024-12-23 10:09:14
2
canter.f
𝕱𝖗𝖆𝖓𝖈𝖔 :
Me iba a rendir, pero gracias por este hermoso versículo🤍.
2024-12-23 02:24:19
236
brayan_36.15_mz
ßrãyäñ MZ⁶⁶ MMNF🐙 :
AMÉN VIVA CRISTO REY ❤️✨🥀🙏
2024-12-23 05:50:34
58
manchester_is_red56
CARLOS_Y4H!R🥷 :
isaias 41 10 : siempre habra pruebas trubulaciones en la vida, pero dios te ayudaraa superar cada tormenta que enfrentes y te dara fuerzas para superarla, incluso cuando sientas que no puedes
2024-12-29 05:36:04
58
barbiianagua
Barbiii⚡️ :
SI AMÉN. ❤️‍🩹
2024-12-24 15:35:38
29
dan_nma
Jack Daniel's :
Estoy a punto de rendirme, ella era mi mundo entero y la perdi
2024-12-24 01:18:08
7
david.otazu
David :
Amén señor
2024-12-22 19:23:19
27
cristianemanuelba4
cris___2011🇦🇷✝️💪 :
mateo 7,8: porque el que cree en DIOS recibe lo que anela con el corazón🙏❤️🥹
2024-12-28 01:51:42
9
thgvzq
thiaguito :
Amén mi señor Jesús 🙏 ❤
2024-12-29 11:44:33
5
jhxxnb18
3l flaco 🕶 :
amén padre amado 🙏🏻🙏🏻
2024-12-23 08:39:49
8
elbargielita
elbargielita✝️👑 :
eso no dice en isaias
2024-12-25 22:21:41
6
styn_k
klix :
AMÉN DIOSTODOPODEROSO, DIOS SI EXISTE 🙏♥️🙏
2024-12-23 03:28:44
7
hans.keller_91110
Hans :
Amén 🙏
2024-12-23 19:20:49
6
jezra_arxzi
Cjezra_09 :
Amén Gloria a Dios 🙏🙌❤️‍🩹👑😇
2024-12-23 18:27:06
6
mjg._06
mariajg :
aveces se vuelve tan difícil seguir el día a día😞pero se que Jesús me acompaña en el camino y el no me abandonara
2024-12-26 02:51:33
5
steve.....zavala
Steve +504𖣂 :
Amén 🙏
2024-12-24 05:55:32
5
juan24_218
Juan.222 :
AMÉN AMÉN Y AMÉN 🙏
2024-12-23 04:08:24
5
marelinhiciano
Marelyn Hiciano Mart :
Amén❤️🙏😍
2025-01-06 19:58:05
1
alexmr359
alexmramirez359𓆰 𓆪 :
hoy me siento así 😞
2025-01-06 05:41:38
4
lupitamares39
lupitamares39 :
Lo necesitaba mas que en estos momentos siento que ya toque fondo nose como salir de este hoyo donde estoy.🥺
2025-01-05 19:05:12
4
elienaiii_012
elienaiii💋 :
cadena de amen❤️
2025-01-01 06:23:43
3
bernal03794
•:• :
Se siente tan fuerte la soledad, pero sé que mi Dios no me abandonará 🥺🤍
2025-01-06 18:03:03
1
matiascordova5
cordova :
amén 🙏❤️♥️
2024-12-27 15:53:36
3
_eliasssgg
e :
Amen amen ❤️
2024-12-27 12:59:46
3
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Danke #CDU und konkret @jensspahn.mdb für deine, meiner Meinung nach, absolute Katastrophe. Maskendeals aus 2020 rächen sich jetzt für uns alle. In dem hiesigen Verfahren streiten die Parteien um Ansprüche der Klägerin aus einem mit der Beklagten im Zusammenhang mit der [Zeit um 2020] im Wege des sogenannten Open-House-Verfahrens abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung von Schutz.      Das Landgericht Bonn hatte die auf Zahlung sowie Feststellung des Bestehens von Annahmeverzug gerichtete Klage mit Urteil vom 28.06.2023 (Az. 1 O 221/21) abgewiesen. Auf die dagegen seitens der Klägerin eingelegte Berufung hat der für das Verfahren zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die angegriffene Entscheidung durch Urteil vom 19.07.2024 (Az. 6 U 101/23) teilweise abgeändert und dieses dahingehend neu gefasst, dass die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung von 85.644.300,- Euro verurteilt wird; den als Nebenforderung geltend gemachten Zinsanspruch hat der Senat überwiegend zugesprochen. Außerdem hat er festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme von 14.660.000 FFP2-Masken und 10.000.000 OP-Masken im Annahmeverzug befindet. Soweit die Klage auch auf Erstattung und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtet war, hat der Senat jene abgewiesen.     Die Klägerin müsse sich vorliegend auch nicht auf ihre vertraglich vereinbarte Vorleistungspflicht verweisen lassen, denn diese sei nachträglich aufgrund des unberechtigten Rücktritts der Beklagten und deren Festhalten hieran entfallen. Aus diesem Grund könne die Klägerin ihren Kaufpreisanspruch unbedingt geltend machen, d.h. die Zahlung unmittelbar und nicht erst nach Erfüllung der ihr nach dem Vertrag obliegenden Lieferverpflichtung oder aber Zug um Zug gegen die Erfüllung ihrer vertraglichen Lieferpflichten verlangen. Zinsen auf die Hauptforderung stünden der Klägerin ab dem auf den Eintritt des Schuldnerverzugs folgenden Tag – hier ab dem 05.06.2020 – zu. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten sei (ab dem 28.05.2020) begründet. Die Anträge auf Erstattung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hätten dagegen keinen Erfolg, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung der Rechtsanwälte durch die Klägerin noch nicht in Schuldnerverzug befunden habe. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Kaufpreiszahlung zu. Der von der Beklagten erklärte Rücktritt vom Vertrag sei unwirksam, weil sie, obwohl dies erforderlich gewesen sei, keine vorherige Frist zur Leistung gesetzt habe. Die Fristsetzung sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ausnahmsweise gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich gewesen, denn die Parteien hätten ein hierfür erforderliches relatives Fixgeschäft nicht wirksam vereinbart. Die insoweit ausschließlich in den von der Beklagten vorformulierten und damit der AGB-Kontrolle (AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen) unterfallenden Vertragsbedingungen enthaltene Vereinbarung beziehe sich auf ein absolutes Fixgeschäft.     Danke CDU für dieses Desaster. #News #Nachrichten #Dracon #Wissen #Aufklärung #mdb #Spahn #Jensspahn #CDU #CSU
Danke #CDU und konkret @jensspahn.mdb für deine, meiner Meinung nach, absolute Katastrophe. Maskendeals aus 2020 rächen sich jetzt für uns alle. In dem hiesigen Verfahren streiten die Parteien um Ansprüche der Klägerin aus einem mit der Beklagten im Zusammenhang mit der [Zeit um 2020] im Wege des sogenannten Open-House-Verfahrens abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung von Schutz. Das Landgericht Bonn hatte die auf Zahlung sowie Feststellung des Bestehens von Annahmeverzug gerichtete Klage mit Urteil vom 28.06.2023 (Az. 1 O 221/21) abgewiesen. Auf die dagegen seitens der Klägerin eingelegte Berufung hat der für das Verfahren zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die angegriffene Entscheidung durch Urteil vom 19.07.2024 (Az. 6 U 101/23) teilweise abgeändert und dieses dahingehend neu gefasst, dass die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung von 85.644.300,- Euro verurteilt wird; den als Nebenforderung geltend gemachten Zinsanspruch hat der Senat überwiegend zugesprochen. Außerdem hat er festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme von 14.660.000 FFP2-Masken und 10.000.000 OP-Masken im Annahmeverzug befindet. Soweit die Klage auch auf Erstattung und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtet war, hat der Senat jene abgewiesen. Die Klägerin müsse sich vorliegend auch nicht auf ihre vertraglich vereinbarte Vorleistungspflicht verweisen lassen, denn diese sei nachträglich aufgrund des unberechtigten Rücktritts der Beklagten und deren Festhalten hieran entfallen. Aus diesem Grund könne die Klägerin ihren Kaufpreisanspruch unbedingt geltend machen, d.h. die Zahlung unmittelbar und nicht erst nach Erfüllung der ihr nach dem Vertrag obliegenden Lieferverpflichtung oder aber Zug um Zug gegen die Erfüllung ihrer vertraglichen Lieferpflichten verlangen. Zinsen auf die Hauptforderung stünden der Klägerin ab dem auf den Eintritt des Schuldnerverzugs folgenden Tag – hier ab dem 05.06.2020 – zu. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten sei (ab dem 28.05.2020) begründet. Die Anträge auf Erstattung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hätten dagegen keinen Erfolg, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung der Rechtsanwälte durch die Klägerin noch nicht in Schuldnerverzug befunden habe. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Kaufpreiszahlung zu. Der von der Beklagten erklärte Rücktritt vom Vertrag sei unwirksam, weil sie, obwohl dies erforderlich gewesen sei, keine vorherige Frist zur Leistung gesetzt habe. Die Fristsetzung sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ausnahmsweise gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich gewesen, denn die Parteien hätten ein hierfür erforderliches relatives Fixgeschäft nicht wirksam vereinbart. Die insoweit ausschließlich in den von der Beklagten vorformulierten und damit der AGB-Kontrolle (AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen) unterfallenden Vertragsbedingungen enthaltene Vereinbarung beziehe sich auf ein absolutes Fixgeschäft. Danke CDU für dieses Desaster. #News #Nachrichten #Dracon #Wissen #Aufklärung #mdb #Spahn #Jensspahn #CDU #CSU

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