@hndrrza: lestari, lamunan, pujaningsih, segoro madu ? #foryou #liriklagujawa #jawapride #segoromadu

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🪻 :
pemenang e panggah lamunan😌
2025-01-02 06:08:03
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alipp.gamon_
𝐏𝙤𝙣𝙤𝙧𝙤𝙜𝙤 𝐡𝐨𝐫𝐞 :
pertama jii
2025-01-01 14:26:18
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itsnaini_sajaa
teh anget :
😁
2025-01-03 11:24:26
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Die betriebliche Übung ist ein im Arbeitsrecht häufig vorkommender Anspruch. Mit seinem Urteil vom 13.05.2015 – AZ 10 AZR 266/14 rückt das Bundesarbeitsgericht von seinem bisherigen Standpunkt ab. Hiernach konnte betriebliche Übung nur entstehen, wenn die  Sonderzahlungen jährlich in gleicher Höhe bzw. auf gleicher Basis erfolgten. Eine betriebliche Übung entstand bislang nicht, wenn der Arbeitgeber die Leistung zwar dreimal in Folge erbrachte, aber sie jährlich in individueller Höhe erfolgte. Dies wurde damit begründet, dass wenn der Arbeitgeber seine Zahlungen nicht in gleichmäßiger Höhe gewährt, er damit verdeutlicht, dass er in jedem Jahr neu „nach Gutdünken“, über die Zahlung einer solchen Zuwendung entscheiden möchte. Die neue Rechtsprechung des BAG rückt von diesem Grundsatz ab. Seiner jüngsten Entscheidung nach, kann ein Arbeitnehmer nun auch aus der dreimaligen Gewährung einer Sonderzahlung in unterschiedlicher Höhe auf eine jährliche Sonderzahlung vertrauen. Der Arbeitgeber behält sich durch die variable Höhe der jährlichen Gratifikation lediglich ein Ermessen über die Höhe der Sonderzahlung vor. Begründet wird dies mit dem Argument, dass vom Betriebsergebnis abhängige Sonderzahlungen stets in der Höhe schwanken können. Ein konkludenter (unausgesprochener) Vorbehalt über die Zahlung an sich, sei aus einer solchen Verhaltensweise nicht ersichtlich.#Arbeitsrecht #Bonus #Gratifikation #Sonderzahlung #Jahresbonus #Arbeitgeber #Arbeitnehmer #BetrieblicheÜbung #Anwalt #Rechtsanwalt
Die betriebliche Übung ist ein im Arbeitsrecht häufig vorkommender Anspruch. Mit seinem Urteil vom 13.05.2015 – AZ 10 AZR 266/14 rückt das Bundesarbeitsgericht von seinem bisherigen Standpunkt ab. Hiernach konnte betriebliche Übung nur entstehen, wenn die Sonderzahlungen jährlich in gleicher Höhe bzw. auf gleicher Basis erfolgten. Eine betriebliche Übung entstand bislang nicht, wenn der Arbeitgeber die Leistung zwar dreimal in Folge erbrachte, aber sie jährlich in individueller Höhe erfolgte. Dies wurde damit begründet, dass wenn der Arbeitgeber seine Zahlungen nicht in gleichmäßiger Höhe gewährt, er damit verdeutlicht, dass er in jedem Jahr neu „nach Gutdünken“, über die Zahlung einer solchen Zuwendung entscheiden möchte. Die neue Rechtsprechung des BAG rückt von diesem Grundsatz ab. Seiner jüngsten Entscheidung nach, kann ein Arbeitnehmer nun auch aus der dreimaligen Gewährung einer Sonderzahlung in unterschiedlicher Höhe auf eine jährliche Sonderzahlung vertrauen. Der Arbeitgeber behält sich durch die variable Höhe der jährlichen Gratifikation lediglich ein Ermessen über die Höhe der Sonderzahlung vor. Begründet wird dies mit dem Argument, dass vom Betriebsergebnis abhängige Sonderzahlungen stets in der Höhe schwanken können. Ein konkludenter (unausgesprochener) Vorbehalt über die Zahlung an sich, sei aus einer solchen Verhaltensweise nicht ersichtlich.#Arbeitsrecht #Bonus #Gratifikation #Sonderzahlung #Jahresbonus #Arbeitgeber #Arbeitnehmer #BetrieblicheÜbung #Anwalt #Rechtsanwalt

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