Anwalt Mehmet Cengiz Ulucay :
Der Tod zählt juristisch als „schwerster Schaden“ (BVerwG,18.06.1997, Az.: 6 C 5/96). Dem Tier keine Hilfe angedeihen zu lassen wäre nach Strafrecht unterlassene Hilfeleistung. Herr Dr. @tillbackhaus hat Sorge dem Wal beim Lebendrettungsversuch Leiden und Schäden zuzufügen. Macht man jedoch nichts, wartet man auf das Verenden, definitiv ein lang andauernder qualvoller Prozess. Nach § 17 Nr. 2b TierSchG ist Zufügen von länger anhaltenden od. sich wiederholenden erheblichen Schmerzen od. Leiden ein Straftatbestand. Warum also nicht den Versuch wagen, ihn zu retten, wenn beide Optionen möglicherw. qualvoll sind, das Verenden jedoch definitiv? Wenn er beim Rettungsversuch stirbt, ist es dasselbe Endergebnis, als ihn verenden zu lassen: der Tod. Mit einem Unterschied: Der Rettungsversuch birgt die Chance, dass das Tier überlebt. Ihn verenden zu lassen bedeutet den qualvollen Tod bereits besiegelt zu haben. In der Güterabwägung gilt es, die Option zu wählen, die den geringsten Schaden und da das geringste Leid verursacht (Gebot des mildesten Mittels). „Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen […] nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt werden.“ (§7a Abs. 2 Nr. 4 TierSchG, für Tierversuche zutreffend, es gibt jedoch keinen logischen Grund, das nicht auf andere Kontexte anzuwenden, vgl. Urteil des BVerwG v. 13.06.2019, Az: 3 C 28.16: „[…] das wirtschaftliche Interesse [… ist] für sich genommen kein vernünftiger Grund im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG für das Töten […].“. Bei diesem Urteil hat sich das BVerwG explizit auf das Staatsziel Tierschutz in Artikel 20a Grundgesetz berufen. In der amtl. Begründung des Bundestages dazu heißt es (BT-Drucks.14/8860 v. 23.04.2002, S. 3): „Die Leidens- und Empfindungsfähigkeit insbesondere von höher entwickelten Tieren erfordert ein ethisches Mindestmaß für das menschliche Verhalten. Daraus folgt die Verpflichtung, Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen. Diese Verpflichtung […] umfasst […] den Schutz der Tiere vor nicht artgemäßer Haltung, vermeidbaren Leiden sowie der Zerstörung ihrer Lebensräume.“ Aus meiner Sicht spricht die Abwägung für einen Rettungsversuch.
2026-04-07 22:59:03