Leon :
Eine fehlende Ventilkappe, gilt wie ein Steinschlag am der Frontschürze (Durchmesser 2-5 mm, sog. Pitting) des Fahrzeugs oder auf der Windschutzscheibe als so genannter Gebrauchsschaden, diese dürfen gar nicht als Schäden angesehen werden, da sie durch normalen Gebrauch nicht vermeidbar sind. Das sind Bagatellen, die durch normale Nutzung nicht verhindert werden können, da sie permanent den Fahrtwind ausgesetzt sind und als vertragsgemäße Gebrauch nach §538 BGB gelten. Und solche Sachen können auch nicht durch individuelle Vertragsregelungen ausgeschlossen werden, denn grundsätzlich gilt im Vertragsrecht, Regelungen zum Nachteil des schwächeren Vertragspartners grundsätzlich unwirksam sind. Und auch eine Vertragsstrafe, darf nicht einfach starr sein. Selbst in einem Vertrag niedergeschrieben ist, dass ein Fehlteil eine Vertragsstrafe nach sich ziehen würde, dürfte diese nicht einfach pauschal 100 € betragen, da dies eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB darstellen würde, eine Vertragsstrafe darf immer nur maximal den tatsächlichen Schaden Wert abdecken. Und Vertragsstrafen, die einzelnen alleine der Abschreckung dienen, sind grundsätzlich nach 309 Nr. 6 BGB verboten, und das ist etwas, was ich hier bei den Videos stark vermute, dass solche Klauseln eingebaut sind. Und nein, eine rechtswidrige Klausel wird auch nicht durch Einverständnis oder Unterschrift rechtsgültig (§ 306 BGB).
2026-05-30 09:00:33