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@fitria.rahma98:
fitria rahma
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Tuesday 07 July 2026 10:14:01 GMT
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ty @Hero Cosmetics for the box of chocolates 😳 #ValentinesDay #pimplepatch #skincare #acne
Membalas @shacomeii #oneset #fashionwomen #outfitideas #setelan #fyppppppppppppppppppppppp
Wenn du dich nicht an die Schulpflicht hältst, kann es alles Mögliche an Ärger und Zwangsmaßnahmen geben (auch in Berlin). Zusätzlich ist meistens ein Bußgeld möglich. Wenn du das normale Bußgeld nicht bezahlst, könnte es u. U. passieren, dass du z. B. Arbeitsstunden aufgedrückt bekommst und in letzter Konsequenz sogar in Jugendarrest müsstest – das aber maximal eine Woche (§ 98 OWiG). Wichtig: Ich spreche von den Höchstgrenzen im Gesetz. In der Praxis ist es für normale Fälle natürlich deutlich weniger. Freiburg im Breisgau zum Beispiel verlangt standardmäßig 10 € pro Fehltag (Stand: Juni 2026, Q7). #schule #fehltage #lehrer #diejuristen Q1: Die Adolph-Diesterweg-Oberschule Hennigsdorf ist eine öffentliche Schule im Land Brandenburg. In Brandenburg gilt § 42 Abs. 1 Nr. 2 BbgSchulG mit der 2.500 €-Höchstgrenze in Abs. 2. Q2: Die Albrecht-Haushofer-Schule ist eine öffentliche Schule in Berlin. Dort gilt § 126 SchulG Berlin, wonach zwar Bußgelder verhängt werden können, aber nur z. B. an Erziehungsberechtigte und nicht den Schüler selbst. Gegen den Schüler sind aber Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht möglich, vgl. § 45 SchulG Berlin. Q3: Gem. § 126 SchulG Berlin können die Bußgelder nur z. B. an Erziehungsberechtigte und nicht den Schüler selbst verhängt werden. Gegen den Schüler sind aber Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht möglich, vgl. § 45 SchulG Berlin. Q4: § 176 NSchG n. F. (seit 01.08.26), ggf. i. V. m. § 71 Abs. 1 NSchG. Q5: § 92 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SchulG BW; Art. 119 Abs. 1 Nr. 4 BayEUG; § 113 HmbSG; § 181 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 HSchG; § 176 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 NSchG; § 126 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Hs. 1 SchulG NRW; § 17 Abs. 1 SchulPflG SL; § 84 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 SchulG LSA; § 144 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 SchulG SH. Als Grundregel sind maximal 1.000 € Bußgeld möglich, § 17 Abs. 1 OWiG. Abweichend: § 42 Abs. 1 Nr. 2 BbgSchulG und § 139 Abs. 1 Nr. 1 SchulG M-V mit max. 2.500 € gem. jew. Abs. 2; § 99 Abs. 1 Nr. 1 SchulG RP und § 59 Abs. 1 Nr. 3 ThürSchulG nur bei „beharrlichem“ Schwänzen mit bis zu 1.500 €, jew. Abs. 2; § 61 Abs. 1 Nr. 2 SächsSchulG mit maximal 1.250 € gem. Abs. 2; § 65 Abs. 1 Nr. 1 BremSchulG mit max. 500 €. Ein Bußgeld ist erst für ab 14 Jahren begangene Handlungen möglich, § 12 Abs. 1 OWiG. Q6: § 17 Abs. 4 Schulpflichtgesetz Saarland (setzt dauerndes oder vorsätzlich wiederholtes Schwänzen voraus). Q7: Stadt Freiburg im Breisgau, Auskunft der Pressestelle vom 24.06.26
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