die Paragraphen sind nicht korrekt dargestellt, beim §242 SGB V handelt es sich um eine Zusatzversicherung ..
Der entscheidende Paragraph ist § 53 Abs. 2 SGB V, nicht § 242.
Dort steht tatsächlich, dass eine Krankenkasse für Mitglieder, die länger als drei Monate versichert waren, eine Prämienzahlung vorsehen kann, wenn das Mitglied und seine familienversicherten Angehörigen im Kalenderjahr keine Leistungen zulasten der Krankenkasse in Anspruch genommen haben. Die Prämie darf dabei höchstens 1/12 der im Kalenderjahr gezahlten Beiträge betragen.
sorry aber das Video ist 😂 nicht korrekt
2026-08-21 09:41:56
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Enrico Ranft :
Wieviele Jahre rückwärts möglich?
2026-08-21 07:31:52
2
TheRoundOne2024 :
Wer überweist selbst seinen Krankenkassenbeitrag???
2026-08-21 09:14:51
4
Bunny :
Funktioniert nur, wenn man den Tarif gebucht hat. Wenn man sich zb ein Rezept holt oder eine Krankmeldung, ist das hinfällig 😳 Totale Verarsche!!!
2026-08-21 09:03:06
2
3_57.merliah.1 :
ne also ich war oft beim Arzt 😂
2026-08-21 09:40:39
0
𝔹𝕣𝕒𝕕𝕒_𝔹𝕃ℕ :
Info geht nur wenn man kein einziges Mal beim Arzt war wegen Krankschreibung oder etc was nur zählt ist Vorsorgeuntersuchung
2026-08-21 08:03:17
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binhier666 :
AOK macht es nur wenn man eine Versicherung Plus hat , totale verarsche ,habe persönlich nachgefragt und mir wurde sofort ein Vertrag Plus vorgelegt , habe nur gesagt das es abzocke ist und bin gegangen
2026-08-21 10:59:55
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BM :
Kann das auch ein selbstständiger, der freiwillig verpflichtend in der gesetzlichen drin ist?
2026-08-21 08:55:09
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speedgonzales.maus :
Ja und was macht man wenn sie es nun in 2 Raten zahlen möchte und das auch ankündigt. Eine Hälfte von 2025 dieses Jahr September und die zweite im Verzug 2027
2026-08-21 07:32:49
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Steffi & Amiro :
Ist das nie wenn man garnicht beim Arzt war? Oder auch nur wenig
2026-08-21 07:45:55
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Mik :
Blödsinn
2026-08-21 11:21:57
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DasMayoOffiziell :
§ 242 SGB V regelt ausschließlich den Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen und enthält keine Grundlage für Beitragsrückerstattungen.
Eine Beitragsrückerstattung für leistungsfreies Verhalten gibt es nur im Rahmen von Wahltarifen nach § 53 SGB V oder Bonusprogrammen. Für Nachberechnungen freiwillig Versicherter gilt § 240 SGB V.
2026-08-21 09:30:10
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Kai :
dafür dass andere Scheiße bauen und das arme Volk der für bluten muss und die Krankenkassen dann noch extra erhöhen tut mir leid wofür haben wir überhaupt eine Krankenkasse dann brauchen wir das an da kann ich auch aus alles selber zahlen das ist nur weil wir den Bürger abziehen will
2026-08-21 10:21:02
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Norbert Zwally :
😁😁😁
2026-08-21 08:09:13
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