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Řâyēn Bøűkhätėm
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Sunday 06 September 2026 18:35:36 GMT
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adembriki41
Menuiserie D'aluminium :
وين سهرية هذي
2026-09-06 21:32:23
1
zaned.dhaker
😍Dhâkër💸 :
Ahla boulama🥰🥰🥰
2026-09-06 18:40:59
0
ridhafrioui70
Ridha Frioui :
🥰
2026-09-06 23:23:09
0
gasamaoussii
صدّيق وسيعي :
♥️♥️♥️
2026-09-06 19:47:16
1
karimrayechi
123456 :
🥰🥰🥰
2026-09-06 20:55:54
0
user8221432618583
adnen :
🥰🥰🥰
2026-09-06 22:46:03
0
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Das Finanzamt darf schon heute unangekündigt zur Lohnsteuer Nachschau in den Betrieb kommen. Mit dem Jahressteuergesetz 2026 sollen die Rechte erweitert werden. Nach § 42g Abs. 3 EStG E sollen Finanzbeamte künftig elektronische Lohndaten direkt einsehen dürfen. Soweit erforderlich, sollen sie dafür auch das verwendete Datenverarbeitungssystem nutzen können. Der kritische Punkt: Viele Unternehmen lassen die Lohnabrechnung beim Steuerberater erstellen. Der Deutsche Steuerberaterverband warnt deshalb ausdrücklich davor, dass daraus ein Zugriff auf Systeme Dritter entsteht. Wörtlich heißt es in der DStV Stellungnahme S 06/26 vom 15.06.2026: „Aus Sicht des DStV darf die Neuregelung keinen Zugriff auf Datenverarbeitungssysteme Dritter eröffnen, insbesondere für Systeme von Steuerberaterinnen und Steuerberatern.“ Der DStV begründet das damit, dass die Lohnsteuer Nachschau keine Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO ist. Deshalb soll nach seiner Auffassung auch kein Zugriff auf bei Dritten gespeicherte Daten nach § 147 Abs. 6 Satz 2 AO eröffnet werden. Der DStV fordert eine ausdrückliche Klarstellung im Gesetz oder mindestens in der Gesetzesbegründung. Wichtig zum Gesetzgebungsstand: Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 am 12.08.2026 beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V., Stellungnahme S 06/26 zum Referentenentwurf des JStG 2026, 15.06.2026, S. 12, zu § 42g Abs. 3 EStG E. Meine Einschätzung als Steuerberater: Digitale Prüfungsrechte können sinnvoll sein. Aber es muss klar geregelt sein, dass eine unangekündigte Lohnsteuer Nachschau nicht zum Zugriff auf komplette Systeme des Steuerberaters führt. Wie weit sollten die Rechte des Finanzamts gehen? #finanzamt #steuern #betriebsprüfung #steuerberater #unternehmer
Das Finanzamt darf schon heute unangekündigt zur Lohnsteuer Nachschau in den Betrieb kommen. Mit dem Jahressteuergesetz 2026 sollen die Rechte erweitert werden. Nach § 42g Abs. 3 EStG E sollen Finanzbeamte künftig elektronische Lohndaten direkt einsehen dürfen. Soweit erforderlich, sollen sie dafür auch das verwendete Datenverarbeitungssystem nutzen können. Der kritische Punkt: Viele Unternehmen lassen die Lohnabrechnung beim Steuerberater erstellen. Der Deutsche Steuerberaterverband warnt deshalb ausdrücklich davor, dass daraus ein Zugriff auf Systeme Dritter entsteht. Wörtlich heißt es in der DStV Stellungnahme S 06/26 vom 15.06.2026: „Aus Sicht des DStV darf die Neuregelung keinen Zugriff auf Datenverarbeitungssysteme Dritter eröffnen, insbesondere für Systeme von Steuerberaterinnen und Steuerberatern.“ Der DStV begründet das damit, dass die Lohnsteuer Nachschau keine Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO ist. Deshalb soll nach seiner Auffassung auch kein Zugriff auf bei Dritten gespeicherte Daten nach § 147 Abs. 6 Satz 2 AO eröffnet werden. Der DStV fordert eine ausdrückliche Klarstellung im Gesetz oder mindestens in der Gesetzesbegründung. Wichtig zum Gesetzgebungsstand: Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 am 12.08.2026 beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V., Stellungnahme S 06/26 zum Referentenentwurf des JStG 2026, 15.06.2026, S. 12, zu § 42g Abs. 3 EStG E. Meine Einschätzung als Steuerberater: Digitale Prüfungsrechte können sinnvoll sein. Aber es muss klar geregelt sein, dass eine unangekündigte Lohnsteuer Nachschau nicht zum Zugriff auf komplette Systeme des Steuerberaters führt. Wie weit sollten die Rechte des Finanzamts gehen? #finanzamt #steuern #betriebsprüfung #steuerberater #unternehmer

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