@schongsch: Sachbeschädigung (§ 303 StGB): Das Zerschlagen der Zugscheibe stellt eine vorsätzliche Sachbeschädigung dar. Mögliche Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren. Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln (§ 145 Abs. 2 StGB): Wer ein Nothilfemittel (wie den Nothammer) missbraucht, entwendet oder unbrauchbar macht, riskiert eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren. Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr (§ 315 StGB): Entsteht durch das Einschlagen der Scheibe – etwa während der Fahrt durch den Fahrtwind, Panik oder herumfliegende Splitter – eine konkrete Gefahr für Personen oder den Bahnbetrieb, droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.