@barmbekerjung1968: Worauf wir immer wieder hingewiesen haben, wurde vor nicht langer Zeit auch gerichtlich bestätigt: „Das Bundesamt für Verfassungsschutz [BfV ist] keine neutrale und unabhängige Stelle“ (Bayerische Hausbesitzer-Zeitung, Nr. 7/2026). Damit hatte das Berliner Landesgericht II mit Urteil vom 26.9.2025 (3 O 151/25, GE 2025, S. 1100) die Rechtswidrigkeit der ordentlichen wie auch fristlosen Kündigung ihres Mietverhältnisses für die Parteizentrale in Berlin begründet. Anlass für den Rechtsstreit war eine im Innenhof abgehaltene Wahlparty der AfD nach der Bundestagswahl 2025 und die Kündigungen – ordentlich und außerordentlich – wurden u.a. damit begründet, dass die Partei nach Einschätzung des BfV als „verfassungsfeindlich“ anzusehen sei. Für die fristlose Kündigung hätte außerdem vorher eine Abmahnung erfolgt sein müssen. Schon 2024 hatte das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster mit Urteil vom 13.5.2024 (5 A 1218/22) festgestellt, dass bislang „nur mit unzureichender Tiefe“ geprüft worden sei, ob die Einschätzungen und Einstufungen des sog. „Verfassungsschutzes“ aus einer „sachwidrigen politischen Motivation“ (BHZ, Nr. 7/2026) heraus erfolgten. „Insofern liegt nach Auffassung des Gerichts die Gefahr eines demokratiefeindlichen Missbrauchs zur Bekämpfung einer politisch missliebigen Oppositionspartei auf der Hand“ (BHZ, Nr. 7/2026) – dem ist nichts hinzuzufügen.

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