@warumistes: #dkm #mo #Straftat § 2 Abs. 1 Nr. 7 KCanG enthält das grundlegende Verbot: Es ist verboten, Cannabis weiterzugeben (wobei die unentgeltliche Weitergabe von bis zu 25 Gramm im engsten privaten Kreis oder über behördlich genehmigte Anbauvereinigungen geregelt ist; der postalische Versand oder Verkauf an Dritte fällt ausnahmslos unter das strafbare Verbot). Es ist verboten, Cannabis weiterzugeben (wobei die unentgeltliche Weitergabe von bis zu 25 Gramm im engsten privaten Kreis oder über behördlich genehmigte Anbauvereinigungen geregelt ist; der postalische Versand oder Verkauf an Dritte fällt ausnahmslos unter das strafbare Verbot).