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Bei Immobilien kann der Zeitpunkt der Sanierung über einen erheblichen Steuervorteil entscheiden. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG werden Instandsetzungs und Modernisierungskosten zu anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn sie innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung entstehen und netto mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungskosten betragen. Dann gibt es grundsätzlich keinen sofortigen Werbungskostenabzug. Die Kosten werden über die AfA verteilt. Der BFH hat aber mit Beschluss vom 28.04.2020, IX B 121/19, bestätigt: Aufwendungen, die der Käufer bereits vor der Anschaffung trägt, fallen nicht unter diese 15 Prozent Regel. Sie werden nach den allgemeinen Regeln als Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand eingeordnet. Entscheidend ist dabei steuerlich nicht zwingend die spätere Grundbucheintragung. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Anschaffung, also insbesondere der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Beispiel: Sind 100.000 € Sanierungskosten als Erhaltungsaufwand einzuordnen, können sie grundsätzlich sofort als Werbungskosten wirken, statt über Jahrzehnte abgeschrieben zu werden. Aber Vorsicht: Wer vor der Anschaffung in eine fremde Immobilie investiert, trägt ein erhebliches zivilrechtliches Risiko, falls der Kauf noch scheitert. Vertragliche Absicherung ist deshalb entscheidend. steuerberaten.de berät Vermieter und Immobilieninvestoren deutschlandweit bei Immobilienbesteuerung, Abschreibung und steuerlicher Gestaltung rund um den Immobilienkauf. #immobilien #steuern #vermieter #steuerberater #sanieren
Bei Immobilien kann der Zeitpunkt der Sanierung über einen erheblichen Steuervorteil entscheiden. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG werden Instandsetzungs und Modernisierungskosten zu anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn sie innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung entstehen und netto mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungskosten betragen. Dann gibt es grundsätzlich keinen sofortigen Werbungskostenabzug. Die Kosten werden über die AfA verteilt. Der BFH hat aber mit Beschluss vom 28.04.2020, IX B 121/19, bestätigt: Aufwendungen, die der Käufer bereits vor der Anschaffung trägt, fallen nicht unter diese 15 Prozent Regel. Sie werden nach den allgemeinen Regeln als Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand eingeordnet. Entscheidend ist dabei steuerlich nicht zwingend die spätere Grundbucheintragung. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Anschaffung, also insbesondere der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Beispiel: Sind 100.000 € Sanierungskosten als Erhaltungsaufwand einzuordnen, können sie grundsätzlich sofort als Werbungskosten wirken, statt über Jahrzehnte abgeschrieben zu werden. Aber Vorsicht: Wer vor der Anschaffung in eine fremde Immobilie investiert, trägt ein erhebliches zivilrechtliches Risiko, falls der Kauf noch scheitert. Vertragliche Absicherung ist deshalb entscheidend. steuerberaten.de berät Vermieter und Immobilieninvestoren deutschlandweit bei Immobilienbesteuerung, Abschreibung und steuerlicher Gestaltung rund um den Immobilienkauf. #immobilien #steuern #vermieter #steuerberater #sanieren

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