@herr_jobcenter: Pflegeheim-Joker: Lasst euch von den Pflegekassen bei Heimaufenthalten nicht um eure gesetzlichen Eigenanteils-Zuschläge bringen! ❌🏥 (Vgl. BSG-Urteil vom 14.10.2026 – Az. B 3 P 3/25 R, nachzulesen & § 43c SGB XI). 🚨 DAS MÜSST IHR BEIM PFLEGEHEIM-ZUSCHLAG WISSEN: 🚨 1️⃣ Anrechnung früherer Heimzeiten (§ 43c SGB XI): Das Bundessozialgericht hat geurteilt, dass alle zurückgelegten Zeiten vollstationärer Pflege für den Leistungszuschlag zählen. Ein Wechsel des Vertragsmodells des Pflegeheims darf die Jahre im Heim nicht entwerten. 2️⃣ Staffelung des Zuschlags: bis 12 Monate: 15 % 13 bis 24 Monate: 30 % 25 bis 36 Monate: 50 % ab 37 Monaten: 75 % Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil. 3️⃣ Richtiges Vorgehen: 📄 Zeiten anfordern: Bescheide der Pflegekasse auf die angetragene Aufenthaltsdauer prüfen. 📝 Überprüfung verlangen: Unter Verweis auf das Urteil B 3 P 3/25 R schriftlich die Korrektur der Zuschlagshöhe fordern. Mein Rat für Betroffene: Sichert euren Anspruch und schützt eure Familie sowie euer Schonvermögen vor unberechtigt hohen Pflegekosten! 👇🔥 ⚠️ WICHTIGER HINWEIS Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der Information zur Rechtslage in Deutschland (Stand: 14.10.2026) und stellt keine Rechtsberatung dar. Dieser Inhalt dient der Aufklärung und kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.